Recht & Grundlagen

§35a SGB VIII: Was Träger der Schulbegleitung wissen müssen

junido Redaktion 8 Min. Lesezeit18. April 2026

Was regelt §35a SGB VIII?

Der §35a des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) ist die zentrale Rechtsgrundlage für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. Er verpflichtet die Jugendämter (kreisfreie Städte und Landkreise) zur Gewährung von Eingliederungshilfe – darunter fällt auch die Schulbegleitung.

Voraussetzungen für einen Anspruch

Damit ein Kind Anspruch auf Schulbegleitung nach §35a hat, müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Seelische Behinderung oder deren Bedrohung: Die seelische Gesundheit des Kindes muss mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Häufige Diagnosen sind ADHS, Autismus-Spektrum-Störungen, Angststörungen oder Depressionen.

  2. Beeinträchtigte Teilhabe: Die Abweichung muss die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft – insbesondere in der Schule – beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.

Die Rolle des Jugendamts

Das Jugendamt ist für die Bewilligung und Finanzierung der Schulbegleitung nach §35a zuständig. Es prüft den Antrag, holt ärztliche oder psychologische Stellungnahmen ein und entscheidet über Art, Umfang und Dauer der Hilfe.

Für Träger ist es wichtig zu wissen: Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem zuständigen Jugendamt. Die Stundennachweise und Berichte müssen den Anforderungen des jeweiligen Jugendamts entsprechen – was regional erheblich variieren kann.

Praktische Herausforderungen für Träger

In der Praxis stehen Träger vor mehreren Herausforderungen:

  • Unterschiedliche Formulare: Jedes Jugendamt hat eigene Vorlagen für Stundennachweise und Berichte.
  • Abrechnungsfristen: Verspätete Einreichungen können zu Zahlungsverzögerungen führen.
  • Dokumentationspflichten: Regelmäßige Fortschrittsberichte sind Pflicht und müssen sorgfältig geführt werden.

Eine spezialisierte Software wie junido kann diese Prozesse erheblich vereinfachen, indem sie Stundennachweise automatisch generiert und an die Anforderungen der jeweiligen Jugendämter anpasst.

Abgrenzung zu §112 SGB IX

Während §35a für Kinder mit seelischer Behinderung gilt und vom Jugendamt bearbeitet wird, ist §112 SGB IX für Kinder mit körperlicher, geistiger oder Sinnesbehinderung zuständig – hier sind die Bezirke der Kostenträger. In der Praxis betreuen viele Träger Kinder aus beiden Bereichen gleichzeitig.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen empfehlen wir die Konsultation eines auf Sozialrecht spezialisierten Anwalts.

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